Definition: Kammerumlage (KU 1)
Hier erhältst du eine Übersicht zum Thema: Verbuchung der Kammerumlage (KU 1)
Die Kammerumlage (KU 1) ist eine Pflichtabgabe, die das Unternehmen den Wirtschaftskammern zu zahlen hat.
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Berechnung:
Die Kammerumlage ist für alle Bundesländer gleich und ist hinsichtlich ihrer Höhe degressiv gestaffelt.
Bei steigender Bemessungsgrundlage fällt der Hebesatz:
Kammerumlage Bemessungsgrundlage |
Umsatz Hebesatz
|
Die Berechnungsgrundlage sind die Vorsteuern, die auf alle Lieferungen und Leistungen des Unternehmens im Inland, sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbssteuer abzüglich der Umsatzsteuer des Eigenverbrauchs entstehen.
Freigrenze/Abführung:
Es gilt eine Freigrenze von € 150 000,- (ohne Eigenverbrauch), erst danach wird die KU1 eingehoben.
Die Kammerumlage wird vierteljährlich jeweils spätestens am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar an das zuständige Finanzamt abgeführt und wird vom Unternehmen selbst berechnet.
Die Kammerumlage stellt eine Aufwandsbuchung dar (Kontoklasse 7) und gehört zu den Betriebssteuern.
Verbuchung:
Buchungssatz für die ersten 3 Quartale:
7780 Kammerumlage
an 2800 Bank
Buchungssätze für das vierte Quartal:
a) Bildung im alten Jahr:
7780 Kammerumlage
an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
b) Zahlung im neuen Jahr
3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
an 2800 Bank
Beispiel:
Geschäftsfälle:
15.11 B 278 Überweisung der Kammerumlage für das dritte Quartal € 198,-
31.12. U 4 Die Kammerumlage für das vierte Quartal wird berechnet mit € 216,-.
15.02.n.J. B 32 Überweisung der Kammerumlage für das vierte Quartal € 216,-
Lösungen:
15.11.
7780 Kammerumlage € 198,-
an 2800 Bank € 198,-
31.12.
7780 Kammerumlage € 216,-
an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt € 216,-.
15.02. n.J.
3540 Verbindlichkeiten Finanzamt € 216,-
an 2800 Bank € 216,-