10 Fragen zur Verbuchung der Kammerumlage:
Hier erhältst du eine Lerneinheit zum Thema: 10 Fragen zur Verbuchung der Kammerumlage
Diese 10 Fragen helfen dir das Thema Kammerumlage besser zu verstehen.
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A: Die Kammerumlage (KU 1) ist eine Pflichtabgabe, die das Unternehmen den Wirtschaftskammern zu zahlen hat.
Die Kammerumlage ist für alle Bundesländer gleich und ist hinsichtlich ihrer Höhe degressiv gestaffelt.
Umsatz → Hebesatz
< 3 Millionen → 0,28%
3 - 32,5 Millionen → 0,266%
> 32,5 Millionen → 0,2464%
A: Die Berechnungsgrundlage sind die Vorsteuern, die auf alle Lieferungen und Leistungen des Unternehmens im Inland, sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbssteuer abzüglich der Umsatzsteuer des Eigenverbrauchs entstehen.
A: Es gilt eine Freigrenze von € 150 000,- (ohne Eigenverbrauch), erst danach wird die KU1 eingehoben.
A: Die Kammerumlage wird vierteljährlich jeweils spätestens am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar an das zuständige Finanzamt abgeführt und wird vom Unternehmen selbst berechnet.
A: Die Kammerumlage stellt eine Aufwandsbuchung dar (Kontoklasse 7) und gehört zu den Betriebssteuern.
7780 Kammerumlage
3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
2800 Bank
Buchungssatz: 7780 Kammerumlage an 2800 Bank
Buchungssatz: 7780 Kammerumlage an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
Buchungssatz: 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt an 2800 Bank