Sonderausgaben | Ausgaben der privaten Lebensführung
Hier erhältst du einen kurzen Überblick zum Thema: Sonderausgaben | Ausgaben der privaten Lebensführung
Unter Sonderausgaben versteht man Ausgaben im Rahmen der privaten Lebensführung, die steuerlich abzugsfähig sind.
Weitere Lernmaterialien: Übungen | Übungsblätter | Merkblatt
Definition
Sonderausgaben sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die in seinem privaten Bereich erfolgen und seiner privaten Lebensführung sind.
Sie sind von den Betriebsausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen abzugrenzen.
Die Bezahlung dieser Ausgaben hat der Steuerpflichtige selbst nachzuweisen oder sie werden im Rahmen eines anonymen Datenaustauschprogrammes von Dritten an das Finanzamt übermittelt.
Abzugsfähige Sonderausgaben
Folgende Ausgaben sind als Sonderausgaben abzugsfähig:
– Kirchenbeiträge bis höchstens 400 Euro, auch für seine nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner und für seine Kinder
– private Spenden an begünstigte Spendenempfänger bis in der Höhe von maximal 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
– Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzuziehen sind).
– Verlustvortrag
– Kosten für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch
Verlustvortrag (Verlustabzug)
Der Verlustvortrag kann in Anspruch genommen werden, wenn bei den ersten drei betrieblichen Einkunftsarten Verluste im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit entstanden sind.
Diese Art der Verlustverwertung nennt man “Verlustvortrag” bzw. “Verlustabzug”.
Die Verluste müssen durch eine ordnungsgemäße Buchführung bzw. ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind.
Der Verlust wird dann im nächsten Jahr mit positiven Einkünften verrechnet und führt letztendlich dazu, dass du weniger Steuern zahlen musst.
Diese Sonderausgabe kann so lange in Anspruch genommen werden, bis der positiven Einkünfte den Verlustvortrag übersteigen.
Öko-Sonderausgabenpauschale
Die Öko-Sonderausgabenpauschale wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:
– für Sanierungsmaßnahmen, die der Energie- und Wärmeeffizienz von Gebäuden dient
– dabei geht es um die Ersetzung von fossilen Brennstoffen (Öl, Gas) gegen neue klimafreundliche Heizungssysteme (Wärmepumpe, Nah- und Fernwärme).
– der Empfänger muss eine natürliche Person sein
Die tatsächlich geleisteten Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln müssen den Betrag von 4.000 Euro (thermisch-energetische Sanierung) bzw. von 2.000 Euro („Heizkesseltausch“) übersteigen.
Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen 800 Euro jährlich, für den geförderten „Heizkesseltausch“ 400 Euro jährlich zu.
Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Demnach werden in Summe 4.000 Euro bzw. 2.000 Euro steuerlich wirksam.
Spenden
Folgende Spenden können geltend gemacht werden:
Private Spenden in Höhe von maximal 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte an begünstigte Spendenempfängerinnen/begünstigte Spendenempfänger.
Die Spendenempfänger müssen durch das Bundesministerium für Finanzen als begünstigt eingestuft sein.
Die entsprechende Liste der begünstigten Empfänger findest du hier:
https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
Automatischer Datenaustausch
Für Spenden und Kirchenbeiträge wurde ein automatischer anonymer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet.
Die Finanzverwaltung kann daher übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen.