Gehalts- und lohnabhängige Abgaben Verbuchung
Folgende gehalts- und lohnabhängigen Abgaben fallen an:
a) Sozialversicherung Dienstgeberanteil (SV-DGA)
b) Beiträge zur Betriebsvorsorgekasse (BV-Kasse)
c) Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfen-Ausgleichsfonds (DB)
d) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
e) Kommunalsteuer (KommSt)
f) Wiener Dienstgeberabgabe
Sozialversicherung Dienstgeberanteil:
Die Sozialversicherungsbeiträge werden berechnet vom Bruttoentgelt
Die Mindestbeitragsgrundlage liegt bei € 425,70 pro Monat.
Die Höchstbeitragsgrundlage liegt bei € 4 980,- monatlich.
Für den Dienstgeber beträgt der Beitragssatz 21,48% des Bruttoentgelts.
Verbuchung des SV-DGA Angestellte:
6560 Gesetzlicher Sozialaufwand Angestellte
an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse
Verbuchung des SV-DGA Arbeiter
6500 Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter
an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse
Beiträge zur Betriebsvorsorgekasse:
Unter der Betriebsvorsorgekasse, die auch Mitarbeitervorsorgekasse genannt wird, versteht man eine Abfertigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb zahlt.
Die Beiträge zur Betriebsvorsorgekasse betragen 1,53% des Bruttoentgelts.
Verbuchung der BV-Kasse Angestellte:
6560 Gesetzlicher Sozialaufwand Angestellte
an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse
Verbuchung der BV-Kasse Arbeiter
6500 Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter
an 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse
Dienstgeberbeitrag Familienbeihilfe:
Der Dienstgeberbeitrag wird eingehoben um die Kosten für die Familienbeihilfe abzudecken.
Die Steuer beträgt 4,1% des Bruttogehalts und ist bis spätestens am 15. des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt zu zahlen.
Verbuchung des Dienstgeberbeitrags Angestellte:
6660 Dienstgeberbeitrag Angestellte
an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
Verbuchung des Dienstgeberbeitrags Arbeiter:
6600 Dienstgeberbeitrag Arbeiter
an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag:
Eine weitere Abgabe ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ).
Dieser wird von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft als 2. Kammerumlage erhoben.
Beitragsgrundlage sind ebenfalls die Bruttoentgelte.
Sie ist monatlich an das Betriebsfinanzamt abzuführen und von Bundesland zu Bundesland verschieden:
Oberösterreich | 0,36% |
Steiermark | 0,39% |
Vorarlberg | 0,39% |
Niederösterreich | 0,40% |
Wien | 0,40% |
Kärnten | 0,41% |
Salzburg | 0,42% |
Tirol | 0,43% |
Burgenland | 0,44% |
Verbuchung des Zuschlag zum DB Angestellte:
6670 Zuschlag zum DB Angestellte
an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
Verbuchung des Zuschlags zum DB Arbeiter:
6610 Zuschlag zum DB Arbeiter
an 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt
Die Kommunalsteuer (KommSt) ist monatlich von den Bruttoentgelten des im Inland gelegenen Betriebsstandorts zu berechnen.
Sie beträgt 3% der Bruttoentgeltsumme und ist bis spätestens am 15. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen.
Verbuchung der Kommunalsteuer Angestellte:
6680 Kommunalsteuer Angestellte
an 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde
Verbuchung der Kommunalsteuer Arbeiter:
6620 Kommunalsteuer Arbeiter
an 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde
Wiener Dienstgeberabgabe:
Die Wiener Dienstgeberabgabe dient zur Finanzierung des Ausbaus der U-Bahn in Wien
und beträgt im Bundesland Wien € 2,- pro Arbeitnehmer pro angefangene Woche.
Verbuchung der Wiener Dienstgeberabgabe Angestellte:
6690 Wiener Dienstgeberabgabe Angestellte
an 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde
Verbuchung der Wiener Dienstgeberabgabe Arbeiter:
6630 Wiener Dienstgeberabgabe Arbeiter
an 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde