Bewirtungsspesen:
Aufwendungen für
im Sinne des Werbeaufwands sind zu
% als Betriebsausgabe absetzbar, wenn der
Hintergrund überwiegt und es zudem keinen
Charakter aufweist.
Beispiel:
Arbeitsessen: Kosten € 284,- davon € 90,- zu 20% USt. und € 194,- zu 10%
Lösung:
Absetzbar: €
,- inklusive 20% USt. und €
,- inklusive 10% USt.
Konten:
Folgende neue Konten fallen bei der Verbuchung der Geschäftsfälle an:
Aufwand für Geschäftsanbahnung 20%
Aufwand für Geschäftsanbahnung 10%
Nicht absetzbarer Aufwand für Geschäftsanbahnung 20%
Nicht absetzbarer Aufwand für Geschäftsanbahnung 10%