Definition: Lohnsteuerbemessungsgrundlage
Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage ist jener Betrag, von der die Lohnsteuer berechnet wird.
Sie wird ermittelt, indem vom Bruttolohn verschiedene Abzüge vorgenommen werden.
Dazu gehören die Sozialversicherungsbeiträge, Freibeträge, Pendlerpauschale, Gewerkschaftsbeiträge und andere gesetzlich oder individuell festgelegte Abzüge.
Lohnsteuerbemessungsgrundlage:
Bruttoentgelt
– Sozialversicherung DNA
– Pendlerpauschale
– Freibetrag (Werbungskosten, Sonderausgaben)
– E-Card-Gebühr (nur im November)
– Gewerkschaftsbeitrag
Lohnsteuerbemessungsgrundlage (LSt-BMGL)
Sozialversicherung DNA:
Die Sozialversicherungsbeiträge werden berechnet vom Bruttogehalt bzw. vom Bruttolohn.
Wenn das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist man zur Zahlung von Sozialversicherungsbeträgen verpflichtet.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei € 518,44 pro Monat (Stand 2024).
Die Höchstbeitragsgrundlage liegt bei € 6.060,- monatlich.
Für den Dienstnehmer beträgt der Beitragssatz 18,12% des Bruttoentgelts.
Bei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beträgt der Beitragssatz 17,12%.
Die Höchstbeitragsgrundlage liegt hier bei € 12.120,– jährlich.
Pendlerpauschale:
Wohnt der Arbeitnehmer weiter vom Arbeitsplatz entfernt, hat er auf Antrag (Ausdruck “Pendlerrechnung”) Anspruch auf eine Pendlerpauschale.
Diese wird im Gegensatz zum Pendlereuro bei der Lohnsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt.
Wir unterscheiden zwischen Kleines Pendlerpauschale und Großes Pendlerpauschale.
Die jeweilige Höhe ist abhängig von der Entfernung des Wohnorts zum Arbeitsplatz und der Verfügbarkeit/Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln.
a) Kleines Pendlerpauschale (Stand 2024)
Voraussetzung: mindestens 20 km Entfernung vom Arbeitsplatz
Öffentliche Verkehrsmittel: ihre Benützung ist zumutbar
Anrechenbarkeit in der Höhe:
ab 20 km: monatlich 62 Euro
ab 40 km: monatlich 120 Euro
ab 60 km monatlich 178 Euro
b) Großes Pendlerpauschale (Stand 2024)
Voraussetzung: mindestens 2 km Entfernung vom Arbeitsplatz
Öffentliche Verkehrsmittel: ihre Benützung ist nicht zumutbar
Anrechenbarkeit in der Höhe:
ab 2 km: monatlich 33 Euro
ab 20 km: monatlich 130 Euro
ab 40 km monatlich 226 Euro
ab 60 km monatlich 324 Euro
Freibetragsbescheid:
Ein Freibetragsbescheid ist eine angenommene Steuergutschrift auch für das kommende Jahr und wird bei der Berechnung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt.
Diese im Voraus gewährte Steuergutschrift muss im Nachhinein belegt werden.
Gewerkschaftsbeitrag:
Der Beitrag zur Mitgliedschaft in einer freiwilligen Interessenvertretung (Gewerkschaftsbeitrag) kann gleichfalls von der Bruttoentgeltsumme abgezogen werden.
Er beträgt in der Regel 1% des Bruttobezugs mit einem Höchstbetrag von € 36,50 (Stand 2024) pro Monat.
E-Card-Gebühr:
Das Service-Entgelt für die E-Card beträgt pro Arbeitnehmer € 13,50 (für das Jahr 2024) und ist vom Arbeitgeber direkt an die Gebietskrankenkasse abzuführen.
Beispiel:
Aufgabe:
Berechne die Lohnsteuerbemessungsgrundlage für den Monat November für Michael Rümmele:
Monatslohn € 2.200,- Gewerkschaftsbeitrag,- Pendlerpauschale öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar Entfernung Wohnort – Arbeitsplatz beträgt 38 km, Freibetrag € 95,-
Lösung:
Position | Betrag (€) | Berechnung |
---|---|---|
Bruttolohn | 2.200,00 | |
– SV DNA | 398,64 | 18,12% von € 2.200,00 |
– kleines PP | 62,00 | Kleines PP ab 20 km |
– E-Card-Gebühr | 13,50 | E-Card-Gebühr für 2024 |
– Freibetrag | 95,00 | |
– Gewerkschaft | 22,00 | 1% von € 2.200,00 |
= LSt-BMGL | 1.608,86 |
Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage für Michael Rümmele im November 2024 beträgt € 1.608,86.