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Berufsausbildungsvertrag Probezeit

Berufsausbildungsvertrag Probezeit


Die im Ausbildungsvertrag festgelegte Probezeit ist hinsichtlich ihrer Dauer gesetzlich festgelegt.

Sie muss mindestens einen Monat bis maximal vier Monate betragen.

Diese Probezeit erleichtert sowohl für den Ausbildner als auch für den Auszubildenden die Entscheidung, ob sie gut zusammenarbeiten können.

Der Ausbildner erkennt in dieser Zeit, ob der Auszubildende qualifiziert genug ist, die anfallenden Arbeiten zu erledigen. 

Falls nicht, kann er ihn problemlos kündigen.

Der Auszubildende wiederum kann in der Praxis erfahren, ob er sich die richtige Stelle ausgesucht hat.  

Wenn mehr als Drittel der Probezeit fehlt, verlängert sich die Probezeit um die Dauer der Krankschreibung.