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Jugendarbeitsschutzgesetz Bayern Kurzzusammenfassung

Jugendarbeitsschutzgesetz Bayern Kurzzusammenfassung:


Jugendarbeitsschutzgesetz Bayern Kurzzusammenfassung

 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Jugendlichen einzuhalten.

Damit soll gewährleistet sein, dass die Gesundheit des Jugendlichen und seine körperliche und psychische Entwicklung nicht gefährdet werden. 

Hinsichtlich der Arbeitszeit darf ein Jugendlicher 8 Stunden pro Tag, maximal 40 Stunden pro Woche und höchstens 5 Tage pro Woche arbeiten.

Der früheste Arbeitsbeginn beträgt 6.00 Uhr, der späteste Arbeitsschluss ist 20.00 Uhr.

Die Höchstschichtzeit liegt dabei bei 10 Stunden pro Tag. 

Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten und Samstags- und Sonntagsarbeiten (letzteres mit zahlreichen Ausnahmen) sind für Jugendliche verboten.