10 Fragen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld:
Hier erhältst du eine Lerneinheit zum Thema: 10 Fragen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld
Beantworte 10 Fragen zum Thema der Besonderheiten der Sonderzahlungen UZ und WR.
Wenn du mehr über dieses Thema wissen willst: Urlaubszuschuss | Weihnachtsgeld und Übungsblatt
1. Was versteht man unter einer Sonderzahlung?
A: Unter Sonderzahlungen versteht man die Zahlung einer Urlaubsbeihilfe (Urlaubsgeld) und Weihnachtsgeld.
2. In welcher Höhe wird das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlt?
A: Normalerweise wird das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Höhe eines Monatsentgelts angesetzt (Kollektivvertrag).
3. Wie sind die Sonderzahlungen zu berechnen, wenn das Arbeitsverhältnis unter dem Jahr beginnt?
A: Beginnt jemand sein Arbeitsverhältnis unter dem Jahr, so sind die Sonderzahlungen aliquot (anteilig) zu berechnen.
4. Berechnungsgrundlage für Sonderzahlungen bei einem Gehalt von € 3.600,- und Arbeitsbeginn am 1. August?
Grundgehalt € 3.600,-
A: Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld je € 3.600,- x 5 : 12 = € 1.400,- = € 1.500
5. Wie hoch ist der Sozialversicherung-Dienstnehmeranteil bei Sonderzahlungen?
A: Der normale SV-Satz wird von 18,12% ist hier um 1% reduziert (Wegfall von 0,5% Kammerumlage und 0,5% Wohnbauförderungsbeitrag) und beträgt deshalb beim Weihnachts- und Urlaubsgeld 17,12%.
6. Welche Höchstbetragsgrundlage bei Sozialversicherungen gilt bei Sonderzahlungen?
A: Zudem gilt hinsichtlich der Veranlagung der Sozialversicherung eine Höchstbeitragsgrundlage von € 11.700,- (Stand 2023) pro Jahr.
7. Wie lautet der Fachbegriff für das Weihnachtsgeld?
A: Der Fachbegriff für das Weihnachtsgeld lautet Weihnachtsremuneration.
8. Wie hoch ist der begünstigte Lohnsteuersatz bei Sonderzahlungen?
Der begünstigte Lohnsteuersatz beträgt 6% von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
9. Welcher Freibetrag kann zudem einmalig abgezogen werden?
A: Ein einmaliger Freibetrag in der Höhe von € 620,-. kann abgezogen werden.
10. Bis zu welchem Einkommen pro Monat gilt der begünstigte Satz bei Lohnsteuerzahlungen?
A: Der begünstigte Satz gilt bis zu einer Obergrenze von Einkommen bis € 25.000,- pro Monat.